Habe soeben einen sehr interessanten Artikel bei Telepolis zum Thema Schäuble, Online-Durchsuchung, Grundrechtseingriffe etc. gefunden… Ist zugegebenermaßen ein bisschen zu lesen, ich find’s aber sehr interessant.
Hier gibts den Artikel im Original, unter „weiterlesen“ findet ihr ihn auch einmal ge-copy-n-pastet.
Zu kurz gedacht: Schäuble und seine Kritiker
Peter Monnerjahn 10.12.2007
Der Innenminister und seine volksparteiübergreifende Gefolgschaft weiden im Sicherheitswahn die Verfassung aus – kritische Fragen und kritisches Denken sind demgegenüber auch in der freien Presse Mangelware
Rituale haben immer etwas Beruhigendes. Man braucht keine unangenehmen Überraschungen zu befürchten, bewegt sich auf bekanntem Terrain. Rituale spenden Trost in Zeiten der Veränderung. Ob als Gute-Nacht-Geschichte auf der Bettkante oder als politische Formel wie „Die Rente ist sicher“ sollen sie einlullen in gefühlte Sicherheit. In jedem Fall lautet ihre Formel: „Mach dir keine Gedanken!“
Was bei Kindern noch berechtigt und womöglich psychologisch geboten ist, hat in der harten Wirklichkeit der Erwachsenenwelt einen kleinen Haken: Wir können uns gerade nicht darauf verlassen, dass Vater Staat (ob als Regierung, Parteien oder Medien) tatsächlich das Beste weiß (und tut) und uns beschützt. Doch diese Erkenntnis reicht nicht. Nicht nur können wir uns nicht darauf verlassen, wir dürfen es auch nicht. Eine Gesellschaft, die nicht dem nächstbesten Rattenfänger hinterherlaufen, sondern frei sein will, ist in der Pflicht, sich Gedanken zu machen. Das einzige, was es dazu braucht, sind regelmäßige Ermutigung, ein bisschen Anleitung – und Vorbilder. Politik und Medien müssen sich in die Pflicht nehmen lassen.
Spätestens seit dem Februar dieses Jahres sind Gedanken des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble das einschlägige Beispiel für eine Debatte, der von Anfang an Maß und Reflexion gefehlt haben. Im Interview mit der „tageszeitung“ erklärt sich der Innenminister zu seinen Ideen zur so genannten Online-Durchsuchung, zur Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit sowie zu seinem grundlegenden Verständnis von Rechtsstaat und Demokratie. Darin spricht er sich für die heimliche Durchsuchung der Computer Verdächtiger aus, legt explizit mehr Gewicht auf Sicherheit als auf Freiheit und hält es für einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien, wenn der Staat darauf festgelegt werden könnte, für andere Zwecke erhobene Daten nicht nachträglich zur Strafverfolgung zu nutzen.
Falsch angelegte Kritik
Die Berichterstattung über des Ministers Gedanken tut, wie in solchen Fällen üblich, zweierlei: Sie kritisiert an der Idee isolierte Details (zum Teil scharf) und sie fragt nach, unter welchen konkreten Voraussetzungen sie denn Gestalt annehmen könnten. Beide Reaktionen haben ihre Berechtigung. Sie sind dennoch fundamental falsch.
Der Reihe nach: Zu den prominentesten Kritikern der Schäubleschen Gedanken gehören Heribert Prantl und Robert Leicht, die vielleicht profiliertesten Kommentatoren der deutschen Zeitungslandschaft. In der „Sueddeutschen Zeitung“ geißelte Prantl die Pläne des Innenministers als „maßlos“, sie gäben „Anlass zu tiefer Sorge“; der Minister missachte Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts; und Prantl zitiert aus dem Urteil des Gerichts zum Großen Lauschangriff die Meinung der Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt, „es sei heute bei staatlichen Grundrechtsverletzungen nicht mehr den Anfängen, ’sondern einem bitteren Ende zu wehren'“. Aber welche Grundrechte werden verletzt? Welche Vorgaben missachtet? Welches Maß überschritten?
Nur wenig mehr Substantielles bietet Leicht in der „ZEIT“. Schäuble gefährde mit einigen seiner Vorschläge „Geist und […] Tradition des Habeas Corpus Amendment Act aus dem Jahr 1679, wie er in Artikel 104 des Grundgesetzes seinen gültigen Niederschlag gefunden hat“. Gegen die Online-Durchsuchung bringt Leicht gar nur praktische Erwägungen vor, die sie als „Unsinn“ erscheinen ließen. Wiederum: Welcher Geist ist es denn konkret, der durch die ministeriellen Gedanken in Gefahr ist, ausgetrieben zu werden? Und gibt es eventuell gar rechtsverbindliche Vorschriften, die es staatlichen Organen verbieten, „unsinnige“ Hoheitsakte durchzuführen?
Die in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes kodifizierten Grundrechte haben eine bessere Behandlung verdient. Und was möglicherweise wichtiger ist: Die Öffentlichkeit hat eine bessere Aufklärung über diese Rechte verdient. In aufsteigender Reihenfolge der Komplexität:
Die Online-Durchsuchung – vom Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2007 für rechtswidrig erklärt -, die nach dem Willen der Bundesanwaltschaft und des Bundesinnenministerium ohne Wissen des Betroffenen stattfinden soll, entspräche anderen „grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen“ gemäß §§ 100 a bis i StPO – die unter die griffigere Formel „Großer Lauschangriff“ fallen. Diese Maßnahmen dürfen gemäß § 100 c Abs. 4 StPO nur angeordnet werden, wenn „auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte […] anzunehmen ist, dass [der] Kernbereich privater Lebensgestaltung“ nicht berührt wird. Allerdings hat nicht einmal die Bundesanwaltschaft einen Beschluss nach den genannten Vorschriften zu erwirken versucht; sie sind also irrelevant, insofern konkret die Online-Durchsuchung kritisiert wird.
Die Vorschriften, nach denen ein Beschluss vor dem BGH erwirkt werden sollte, betreffen die „Durchsuchung beim Verdächtigen“ entsprechend §§ 102 ff. StPO. Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in die nach Art. 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Um einen Missbrauch dieses Eingriffes möglichst auszuschließen, sehen die einschlägigen Rechtsnormen insbesondere die offene Durchführung und ein Anwesenheitsrecht des Betroffenen vor, die ihm die Möglichkeit geben, die Zwangsmaßnahme zu kontrollieren oder ihren unrechtmäßigen Vollzug zu verhindern. (Die Argumentation des Generalbundesanwalts, eine heimliche Online-Durchsuchung „sei zulässig, insbesondere sei das Anwesenheitsrecht […] gewahrt, weil der Computernutzer während der Übertragung des zu durchsuchenden Datenbestandes an die Ermittlungsbehörde ‚online‘ sein müsse“, verdient hier wegen ihrer atemberaubenden Unverfrorenheit besondere Beachtung.)
Jeder hoheitliche Akt, wozu sowohl das Erlassen eines Gesetzes als auch der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zählen, muss dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Hergeleitet aus dem in den Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierten Legalitätsprinzip, stellt das Verhältnismäßigkeitsprinzip vier Anforderungen an eine zu beurteilende Maßnahme: Verfolgung eines legitimen, konkret benannten Zwecks; Eignung, den Zweck zu erreichen; Erforderlichkeit der Maßnahme (es gibt keine mindestens ebenso geeignete Maßnahme, die den Betroffenen weniger belastet); Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, also Überwiegen der Vorteile der Maßnahme.
Grunderechte und die Online-Durchsuchung
Angewendet auf den Fall der Online-Durchsuchung ergeben sich bei allen vier Anforderungen ernste Probleme. Bislang hat sich insbesondere Innenminister Schäuble weder bereit erklärt zu spezifizieren, bei welchen Delikten die Maßnahme in Frage käme, noch welchen konkreten Zweck sie verfolgen würde, nämlich entweder Sicherstellung von Beweismitteln oder Abhören und Beobachten. Zwar sind keine der Schäubleschen Vorschläge bislang in tatsächliche Hoheitsakte gemündet, aber es stünde dem Mitglied eines Verfassungsorgans dennoch gut zu Gesicht, Rechtsprinzipien von Verfassungsrang mehr als nur unbedingt nötig zu würdigen.
Die zweite Anforderung ist größtenteils eine technische Frage, die allerdings nicht ohne Rekurrieren auf den Zweck der Maßnahme zu beantworten ist. Unter der Maßgabe, dass die Online-Untersuchung nur bei Verdacht auf schwerwiegende Straftaten angewendet werden soll – Schäuble als für Sicherheit zuständiger Minister ist „natürlich für einen weiten Anwendungsbereich“; BKA-Chef Ziercke spricht nur von „Einzelfällen“ -, wäre sehr zu bezweifeln, dass der tatsächliche Schwerverbrecher nicht ohnehin entsprechende Ermittlungsmaßnahmen abzuwehren oder sich ihrer zu entziehen weiß, was technisch fraglos möglich ist. Sollte die Maßnahme sich auch gegen eine entsprechend größere Zahl technisch unbedarfter Verdächtiger richten, würde eine höhere Eignung der Maßnahme wohl unvermeidlich eine geringere Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bedingen.
Ist die Online-Durchsuchung erforderlich? Schäuble, Ziercke und auch der Generalbundesanwalt sagen: ja. Belege: keine. Im gesamten Jahr 2006, als die Bundesanwaltschaft offiziell noch von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging, durchgeführte Online-Durchsuchungen: zwei. Entweder gibt es also kein besonders großes Gefahrenpotential, oder alternative Ermittlungsmaßnahmen führen in der massiv überwiegenden Zahl der Fälle ebenso zum Erfolg. In jedem Fall bliebe zu zeigen, dass es keine mildere Maßnahme gäbe, die ebenso geeignet wäre. Innenministerium, BKA und Bundesanwaltschaft sind hier beweispflichtig.
Zu guter Letzt bleibt noch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne: Hier ist eine Abwägung aller rechtlichen Konsequenzen der Maßnahme erforderlich. Insbesondere grundrechtsrelevante Fragen und solche, die die demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung betreffen, sind von Belang. Vor allem die heimliche Durchführung einer Online-Durchsuchung stellt ohne Zweifel und auch nach Meinung des BGH einen sehr weitgehenden Eingriff in Grundrechte dar. Für den Großen Lauschangriff hat das Verfassungsgericht solche Eingriffe für verfassungskonform (und damit verhältnismäßig) erklärt, wenngleich eine Minderheitsmeinung in diesem Verfahren die von Prantl zitierten schweren Bedenken anmeldete. Bereits 1971 im ersten großen Abhörurteil des Verfassungsgerichts hatten die Richter von Schlabrendorff, Geller und Rupp in ihrem vielbeachteten Minderheitsvotum erklärt:
Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutz der Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preisgibt.
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Ihre damals noch nicht wirklich ernst genommenen Gedankenspiele weiterer Entwicklungen sind heute eine beklemmende Realität:
So könnte Art. 13 GG dahin erweitert werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Haussuchungen ohne Zuziehung des Wohnungsinhabers und dritter Personen vorgenommen und dabei auch Geheimmikrofone unter Ausschluss des Rechtsweges angebracht werden dürften.
Ersteres entspräche der heimlichen Online-Durchsuchung, letzteres ist seit 1999 bereits geltendes Recht. Ihr Vertrauen in den Rechtsstaat war dabei noch nicht einmal erschüttert:
Man mag davon ausgehen, dass in einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie alle Normen ‚korrekt und fair‘ angewendet und die Geheimdienste entsprechend kontrolliert werden.
Wie realitätsfern diese Annahme ist, ist mit Montesquieu nicht zuletzt einem der Väter des Rechtsstaats aufgefallen:
Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.
Spätestens an diesen Grenzen müssen Grundrechte – deswegen heißen sie so – gegen jegliche Angriffe verteidigt werden. Und der Rechtsstaat – deswegen heißt er so – hat seine oberste Verpflichtung gegenüber der Sicherheit des Rechts, aus der erst die Sicherheit der Bürger folgt.
„Ich bin anständig, mir muss das BKA keine Trojaner schicken“
Für die zweite Kategorie der Berichterstattung stehen stellvertretend Interviews der „tageszeitung“ mit Schäuble und BKA-Chef Ziercke, zwei Artikel der „ZEIT“, die das Für und Wider von Kameraüberwachung und Online-Durchsuchung ausloten, und eine Replik des Verfassungsrichters Di Fabio auf eine Wiederholung von Schäubles Thesen in der „ZEIT“. Während sich die „tageszeitung“ weitgehend darauf beschränkt zu erkunden, wie häufig die Online-Durchsuchung denn durchgeführt werden solle, ob man dafür eine Grundgesetzänderung benötige und wie die Durchsuchung konkret ablaufen solle, ist der Ausgangspunkt in der „ZEIT“ die Frage, ob Kameras im „Kampf gegen den Terrorismus“ helfen könnten.
Die konkreten Versäumnisse der genannten Beiträge sollen hier nur kurz angerissen werden, denn sie sind durchaus erheblich: Schäubles in der „taz“ getaner Äußerung: „Außerdem bin ich anständig, mir muss das BKA keine Trojaner schicken“ wird nicht die Frage nachgestellt, aus welchem Rechtsprinzip folgt, dass die Grundrechte Verdächtiger verletzt werden dürfen, solange nur der angeblich anständige Innenminister eine solche Maßnahme nicht zu befürchten braucht. Passt es etwa gerade nur gut ins politische Kalkül zu verdrängen, dass die „Nichts-zu-verbergen“-Einschüchterung ebenso ins Repertoire totalitärer Regime gehört wie die Förderung „schafsmäßiger Ergebenheit“ (Haffner, Geschichte eines Deutschen) in Einschränkungen der persönlichen Freiheit?
Kaum kritischer sind die Kollegen der „ZEIT“. Gero von Randow bezweifelt um der Argumentation pro Überwachung willen einfach, dass selbst verschlüsselte Internet-Kommunikation in den privaten Bereich fällt, denn: „Wer, der ins Netz geht, weiß denn nicht, dass darin letztlich alles öffentlich ist?“ Und Falk Lüke wiederholt umstands- und kritiklos die so zentrale wie aus der Luft gegriffene Behauptung, „die westliche Form von Freiheit ist, was im Visier der Attentäter steht“. Ein Problem mit dem in den genannten Artikeln in Rede stehenden Terrorismus, den sie angeblich bekämpfen, hatten bislang genau zwei Gruppen von Staaten: solche, die prominent an der Irak-Invasion beteiligt sind oder waren; und solche, die eine prominente Militärpräsenz in Afghanistan unterhalten.
Und während Udo Di Fabio in seinem Essay in der „Welt“ (zuvor als Rede vor der Bundesakademie für Sicherheitspolitik gehalten) den „Sirenengesängen“ u.a. aus dem Bundesinnenministerium zumindest ein paar verfassungsrechtliche Grundsätze entgegenhält, bleiben doch zentrale Prämissen sowohl der angeblichen Bedrohungslage als auch der Notwendigkeit bestimmter Ermittlungsmaßnahmen unhinterfragt. Auch Di Fabio spricht von einer „Asymmetrie neuer Bedrohungen“, ohne auch nur darauf einzugehen, ob die Bedrohungen echt oder imaginär sind und ob vorhandene Strafverfolgungsmethoden dafür ausreichend sind. (Selbst die Anschläge vom 11. September 2001 hätten durch normale Polizeiarbeit problemlos verhindert werden können und müssen.) Auch hält er neue Ermittlungsmethoden offenbar dann für zunächst einmal unbedenklich, wenn sie sich als „unverzichtbar für moderne Polizeiarbeit“ herausstellen. Dass dieser Beobachtung die Überlegung vorangestellt sein muss, ob die Methoden möglicherweise Grundrechte verletzen, fällt in der Diskussion auch hier schnell unter den Tisch.
Das zeigt: Der weiterreichende Fehler im Denken liegt früher. Der Psychologe Edward De Bono führt ihn in seinem Buch Six Thinking Hats auf die philosophische „Dreierbande“ Platon, Sokrates und Aristoteles zurück: „Die westliche Denktradition beschäftigt sich mit dem Status quo“, nimmt also einmal eingeführte argumentative Rahmen als gegeben hin und erstarrt dann typischerweise in Konfrontation. Im Gegensatz dazu sucht Di Bono nach Wegen zu einem konstruktiven Ergebnis, das eine Lösung für tatsächliche Probleme darstellt. Kurz gesagt: Auf ein Stichwort hin nur noch das Für und Wider zu „diskutieren“, führt häufig genug an Problem und Lösung vorbei.
Gibt es die Gefahrenlage, für die die Online-Durchsuchung die Antwort ist?
Die erste relevante Frage auf eine vorgeschlagene Lösung hat demnach zu lauten: Welches konkrete Problem soll sie lösen? Niemand ist verpflichtet, die von Politikern häufig genug angebotenen Lösungen für nichtexistente Probleme zu erörtern. Hier besteht eine Bringschuld auf Seiten desjenigen, der etwas fordert, zunächst die Notwendigkeit für ein Handeln darzulegen. Und es besteht eine kritische Prüfungspflicht auf Seiten desjenigen, dessen vornehmste gesellschaftliche Aufgabe es ist, ein mündiges Bürgertum zu befördern – der freien Presse.
Die erste kritische Frage im Falle der Online-Durchsuchung wäre also, ob es die vielfach ohne Belege behauptete Gefahrenlage überhaupt gibt. Aus der tatsächlichen (also durch Tatsachen belegbaren) Natur dieser Lage ergeben sich dann überhaupt erst mögliche Handlungsnotwendigkeiten, die Gegenstand einer Diskussion sein können. Und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht nur, dass eine konkrete Maßnahme geeignet ist, ihren Zweck zu erfüllen, sondern auch dass es keine milderen Alternativen gibt. An dieser Stelle allzu oft vorgebrachte Argumente, ein bestimmtes Mittel sei durch kein anderes zu ersetzen, sind zudem mit großer Skepsis zu prüfen – denn selten ist die Versuchung größer, auf einen Fehlschluss hereinzufallen: das Argument aus mangelnder Vorstellungskraft.
Und nichts ist in einer Diskussion mehr vonnöten als Vorstellungskraft. Eine sich ändernde Welt verlangt zwar nach neuen Problemlösungen, die sollten aber aus den Grundprinzipien einer Gesellschaft fließen. Im Gegensatz dazu dürfen die Grundprinzipien einer Gesellschaft eben nicht nach Belieben einer gerade opportunen Problemlösung zum Opfer fallen.